Wie gefährlich sind lockere Fliesen im Badezimmer?

ZURECHT GEFRAGT – aus dem Mieteralltag:

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Sanitärräume in Mietwohnungen, in denen sich Fliesen von der Wand lösen, noch benutzt werden?

Die RECHTLICHE ANTWORT:

Der OHG hat zu dieser Frage folgende Entscheidung getroffen:

LOCKERE FLIESEN IM BADEZIMMER
§ 3 Abs. 2 MRG; § 14a Abs. Z. 2 WGG aF
OGH 22.3.2016, 5 Ob 264/15 g

Lösen sich im Badezimmer des vom Antragsteller gemieteten Objekts, in dem sich auch das WC befindet und wo die Wände bis auf Höhe von 2 m verfliest sind, großflächig Fliesen ab und liegen seither teilweise hohl und sind teilweise bereits abgefallen – der Antragsteller sicherte die übrigen hohl liegenden Fliesen, die außerhalb des Spritzwasserbereiches liegen, provisorisch mit Klebebändern – handelt es sich dabei nicht um eine erhebliche Gesundheitsgefährdung im   Mietgegenstand. Eine Gefährdung der körperlichen Integrität erscheint bloß theoretisch unter der Voraussetzung möglich, dass sich der Mieter ab dem Zeitpunkt des Ablösens einer Fliese von der Wand direkt in deren Falllinie oder aber zumindest im unmittelbaren nahen Bereich der betroffenen Wand befindet. Einer solchen Gefahr kann der Antragsteller im Wissen um die Möglichkeit einer Ablösung schon dadurch leicht begegnen, indem er die von einer potentiellen Ablösung betroffenen Fliesen entfernt oder sonst sichert, wie er es ohnedies getan hat. Daher muss auch nicht mehr geprüft werden, ob die begehrten Maßnahmen im Hinblick auf zumutbare eigenen Maßnahmen des Mieters überhaupt aufgetragen werden könnten.

Zusammenfassung:

Gelockerte Wandfliesen hindern den Mieter nicht an der Benutzung von WC oder Badezimmer, weil dabei keine oder nur eine theoretische Gesundheitsgefährdung entsteht. Einfache Sicherungsmaßnahmen – wie etwa das Abkleben der Fliesen mit Klebebändern – zu ergreifen, ist dem Mieter zumutbar.